AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
für Lieferungen und Leistungen
 
der Firma
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH
Erlenstrasse 23
77815 Bühl
 
Stand: Juli 2021
 
 
 
1. Geltungsbereich
 
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
 
1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
 
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 
2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts
 
2.1. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
 
2.2. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Diese Unterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
 
2.3. Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.
Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
 
3. Bestellungen, Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
 
3.1. Bestellungen werden nur bearbeitet, wenn diese Online im unseren B2B-Online-Shop (www.shop-lackmannlb.de) von registrierten Kunden erfasst und abgeschickt wurden.
 
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
 
3.3. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Auf- oder Abladung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte eine Versendung und/oder Abladung auf Wunsch des Vertragspartners erfolgen, geht die Gefahr dennoch weiterhin ab Werk auf den Vertragspartner über. Es besteht eine Mindestbestellsumme von Netto 700,-€ bezüglich Ware aus unserem Tiefkühlsortiment, dann liefern wir innerhalb von Deutschland versandkostenfrei. Beim restlichen Sortiment (außer TK-Waren) liefern wir versandkostenfrei innerhalb Deutschlands ab einer Gesamtbestellmenge von einem Stellplatz, also ab 500 kg, DD- bzw. EURO- Palette, wobei mindestens 60Kg davon Fleisch- und Wurstwaren sein müssen. Ausgenommen von der Mindestbestellmenge sind auch frische Obst-Gemüse-Beeren- und Kosmetik- bzw. Schönheitspflege-Produkte.
 
3.4. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
 
3.5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
 
3.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
 
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
3.8. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen ausschließlich per Email zugesandt werden. Ein Anspruch auf Zusendung einer Rechnung im Original besteht nur gegen Kostenersatz von derzeit € 0,99 je Rechnung.
 
4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten
 
4.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
 
4.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und Informationen;
  • die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
  • den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. dieEröffnung vereinbarter Akkreditive;
  • das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
4.3. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
 
4.3.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
  • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
 
4.3.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.3.1. ausgeschlossen.
 
4.3.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
 
4.3.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.5. zu.
Auf unser Rücktrittsrecht findet § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß § 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners können danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB durch diesen zurückgefordert werden.
 
4.4 Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:
 
4.4.1. Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB):
Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
4.4.2. Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB):
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
 
4.4.3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
  • sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
  • sofern der Vertragspartner als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
  • falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie ausdrücklich übernommen haben.
 
4.5. Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
 
  • wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
  • er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).
 
4.6. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach:
Falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des
 
Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.
 
4.7. Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
 
4.8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, durchgängig zu üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr, Lieferungen von uns entgegenzunehmen. Für das Abladen von Lieferungen hat unser Fahrer eine maximale Zeiteinheit von 15 Minuten. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung, insbesondere das Abladen, in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
 
5. Übergang der Gefahr, Versicherung
 
5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes (Incoterms 2020 EX WORKS). Für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgten Lieferungen gilt Incoterms 2020 DAP (geliefert benannter Ort) am Sitz des Kunden. Eine Auf- bzw. Abladung wird von uns nicht geschuldet. Sollte dennoch aufgrund des Wunsches des Vertragspartners eine Auf- bzw. Abladung erfolgen, trägt die Gefahr der Vertragspartner allein.
 
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
 
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
 
6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
 
6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.
 
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wir stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
 
6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
 
6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
 
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
 
6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
 
6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
7. Abnahme
 
7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Vertragspartner nach unserer Wahl zur schriftlichen Vorabnahme in unserem Haus und/oder schriftlichen Abnahme in seinem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Liefergegenstandes oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner unsere Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
 
7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
 
7.3. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
 
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
 
8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
 
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens des Vertragspartners oder Dritter. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht nach Auslaufen der Mindesthaltbarkeitsdauer.
 
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
Beanstandungen können nur innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware in Schriftform berücksichtigt werden! Rücknahme von reklamierter Ware nur in Originalverpackung und innerhalb von 14 Tagen möglich! Obst und Gemüse Lieferungen sind sofort nach der Warenlieferung zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht bearbeitet. Die Ware ist bei Erhalt nachzuzählen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Versteckte Mängel (z.B. Produktionsfehler) sind sofort schriftlich zu reklamieren. Die Rücknahme in solchen Fällen erfolgt max. bis 5 Tage vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Hierbei sind folgende Angaben erforderlich: Kundennummer, Artikelnummer, MHD, Menge, Gewicht und Grund der Reklamation. Sollte einer der vorstehenden Angaben fehlen, besteht kein Anspruch auf Bearbeitung der Reklamation, solange die Angaben nicht ordnungsgemäß ergänzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, schriftlich ordnungsgemäß durchgeführte Reklamationen bei der nächsten Lieferung zur Überprüfung dem Fahrer von uns mitzugeben. Eine Rücknahme erfolgt nur, soweit die Lieferungen noch originalverpackt, frei von Kundenetiketten und ungeöffnet sind. Soweit eine freiwillige Rückgabe ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, sind uns Transport-, Kommissionierungs- und sonstige Aufwände zu ersetzen. Anfallende Zeit wird mit € 40/h netto zzgl. MwSt. dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
 
8.4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
 
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
 
8.5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
 
8.6. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
 
8.7. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
 
8.7.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen  Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
 
8.7.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
 
8.7.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
 
8.7.4 bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
 
8.7.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
 
8.7.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
8.8. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
 
8.9. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die   vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9.,
unberührt.
8.10. Wir haben das Recht, einen Nachweis der Einhaltung der Kühlkette zu fordern.   Ist der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang   nicht nachgekommen, sind wir berechtigt, Mängelrügen zurückzuweisen. Bei   Mängelanzeigen ab fünf Tagen vor Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer wird   vermutet, dass der Mangel durch unsachgemäße Lagerung verursacht wurde.   Zur Widerlegung hat der Vertragspartner mit der Mangelanzeige eine lückenlose   Dokumentation der Kühlung der betreffenden Ware ab Anlieferung an den    Vertragspartner einzureichen.
 
9. Haftung für Nebenpflichten
 
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.7. bis 8.10. entsprechend.
 
10. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
 
10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
 
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
 
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
 
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
 
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
 
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.3.3., 4.3.4. und 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
 
11. Rechte an Know-how
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen 
– vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.
 
12. Gewicht, Leergut, Schutzrechte Dritter
 
12.1. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Vertragspartners. Darüberhinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware per Fax oder wenn dies nicht zumutbar ist, per Telefon
geltend gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.
 
12.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Leergut in der Menge, Art und Wert zurückzugeben, wie er diese bezieht. Das Leergut hat sich in einem den hygienerechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu befinden. Kann der Vertragspartner bei Anlieferung kein entsprechendes Leergut stellen, so hat er unverzüglich und auf seine Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen. Gerät er mit dieser Bringschuld in Verzug, so können wir neben der Geltendmachung des Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Vertragspartner Schadensersatz in Geld verlangen.
 
12.3. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass unsere Liefergegenstände bzw. deren Weiterverkauf keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
 
13. Verjährung
 
13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
 
13.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 13.1. Satz 1.
 
13.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und Ziff. 13.2. gelten nicht
  • im Falle des Vorsatzes;
  • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 13.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
  • für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit;
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
13.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
 
13.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
 
14. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
 
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
 
15.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unseres Geschäftssitzes.
 
15.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
 
15.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
 
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
15.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
  • aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
  • aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

 

 

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