Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
der Firma
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH
Erlenstrasse 23
77815 Bühl
Stand: Juli 2021
1. Geltungsbereich
1.1.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von
dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem
Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1
BGB.
2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des
Vertragsinhalts
2.1.
Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
2.2. An
allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf
Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Diese Unterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
2.3. Wir
bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns
dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit
die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine
schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.
Wir
dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den
Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
3. Bestellungen, Preise, Zahlungsbedingungen,
Nacherfüllungsvorbehalt
3.1.
Bestellungen werden nur bearbeitet, wenn diese Online im unseren B2B-Online-Shop (www.shop-lackmannlb.de) von registrierten Kunden erfasst und abgeschickt wurden.
3.2. Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.3.
Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Auf- oder Abladung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte eine Versendung und/oder Abladung auf Wunsch des Vertragspartners erfolgen, geht die Gefahr dennoch weiterhin ab Werk auf den
Vertragspartner über. Es besteht eine Mindestbestellsumme von Netto 700,-€ bezüglich Ware aus unserem Tiefkühlsortiment, dann liefern wir innerhalb von Deutschland versandkostenfrei. Beim restlichen
Sortiment (außer TK-Waren) liefern wir versandkostenfrei innerhalb Deutschlands ab einer Gesamtbestellmenge von einem Stellplatz, also ab 500 kg, DD- bzw. EURO- Palette, wobei mindestens 60Kg davon
Fleisch- und Wurstwaren sein müssen. Ausgenommen von der Mindestbestellmenge sind auch frische Obst-Gemüse-Beeren- und Kosmetik- bzw. Schönheitspflege-Produkte.
3.4.
Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt
ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen
Bestimmungen.
3.5. Wir
sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
3.6.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in
Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus
jeglicher Haftung ein.
3.7.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8. Der
Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen ausschließlich per Email zugesandt werden. Ein Anspruch auf Zusendung einer Rechnung im Original besteht nur gegen Kostenersatz von
derzeit € 0,99 je Rechnung.
4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder
Leistungsverzögerungen, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten
4.1. Die
angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.2. Die
Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
- die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger
Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und Informationen;
- die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem
Vertragspartner;
- den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. dieEröffnung vereinbarter
Akkreditive;
- das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und
Lizenzen.
Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Von
uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.3.1.
Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein
Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten:
Umstände
höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
- die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach
Vertragsschluss bekannt werden und
- bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die
gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss,
von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und
Hilfsstoffen.
4.3.2.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.3.1. ausgeschlossen.
4.3.3.
Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt.
4.3.4.
Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner unter
den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.5. zu.
Auf unser
Rücktrittsrecht findet § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß § 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des
Rücktritts gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners können danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348
BGB durch diesen zurückgefordert werden.
4.4 Von
uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Wir
haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:
4.4.1.
Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB):
Liegt
kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei
grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
4.4.2.
Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB):
Unsere
Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
4.4.3.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
- sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines
Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
- sofern der Vertragspartner als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
- falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder
Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie ausdrücklich übernommen haben.
4.5.
Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
- wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
- er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein
Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Im
Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).
4.6. Im
Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach:
Falls
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf insgesamt 20 % des
Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Das
gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.
4.7. Wir
sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
4.8. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, durchgängig zu üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr, Lieferungen von uns entgegenzunehmen. Für das Abladen von Lieferungen hat unser
Fahrer eine maximale Zeiteinheit von 15 Minuten. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen –
in Verzug, verzögert sich die Lieferung, insbesondere das Abladen, in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Übergang der Gefahr, Versicherung
5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person
oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes (Incoterms 2020 EX WORKS). Für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgten
Lieferungen gilt Incoterms 2020 DAP (geliefert benannter Ort) am Sitz des Kunden. Eine Auf- bzw. Abladung wird von uns nicht geschuldet. Sollte dennoch aufgrund des Wunsches des
Vertragspartners eine Auf- bzw. Abladung erfolgen, trägt die Gefahr der Vertragspartner allein.
5.2. Bei
Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei
pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf
Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden
versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir
behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die
Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des
Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift
des erhaltenen Schecks bei uns.
6.2. Der
Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags
(einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt
für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3. Bei
Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die
Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Die aus
den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Unter den
Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
6.4. Bei
Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem
Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.
6.5. Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wir stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten
Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die
durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner
ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6. Wird
die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die
Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7. Bei
der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir
aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder
6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen
der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im
Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8. Ist
der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in
diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur
Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher
Rechte notwendig sind.
6.9. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf
seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden
Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber
hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10. Der
Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
6.11. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Abnahme
7.1.
Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Vertragspartner nach unserer Wahl zur schriftlichen Vorabnahme in unserem Haus und/oder schriftlichen Abnahme in
seinem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Liefergegenstandes oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.
Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die
Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner unsere Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet
ist.
7.2. Mit
der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
7.3. Wir
können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1. Die
in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und
Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel
keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in
Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es
wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens
des Vertragspartners oder Dritter. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht nach Auslaufen der Mindesthaltbarkeitsdauer.
8.3.
Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer
Lieferungen bzw. Leistungen.
Beanstandungen können nur innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware in Schriftform berücksichtigt werden! Rücknahme von reklamierter Ware nur in
Originalverpackung und innerhalb von 14 Tagen möglich! Obst und Gemüse Lieferungen sind sofort nach der Warenlieferung zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht bearbeitet. Die Ware ist bei
Erhalt nachzuzählen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Versteckte Mängel (z.B. Produktionsfehler) sind sofort schriftlich zu reklamieren. Die Rücknahme in solchen Fällen
erfolgt max. bis 5 Tage vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Hierbei sind folgende Angaben erforderlich: Kundennummer, Artikelnummer, MHD, Menge, Gewicht und Grund der Reklamation. Sollte einer
der vorstehenden Angaben fehlen, besteht kein Anspruch auf Bearbeitung der Reklamation, solange die Angaben nicht ordnungsgemäß ergänzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, schriftlich
ordnungsgemäß durchgeführte Reklamationen bei der nächsten Lieferung zur Überprüfung dem Fahrer von uns mitzugeben. Eine Rücknahme erfolgt nur, soweit die Lieferungen noch originalverpackt, frei von
Kundenetiketten und ungeöffnet sind. Soweit eine freiwillige Rückgabe ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, sind uns Transport-, Kommissionierungs- und sonstige Aufwände zu ersetzen. Anfallende
Zeit wird mit € 40/h netto zzgl. MwSt. dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
8.4.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder
beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir
können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung
entspricht.
Wir sind
verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind
berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.5. Bei
Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der
Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten
(Rücktritt).
8.6.
Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz)
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen
Gewinns.
8.7. Der
vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.7.1.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.7.2.
für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.7.3. im
Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung
auslöst;
8.7.4 bei
schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.7.5.
für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit
keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt;
8.7.6.
Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine
vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8. Für
den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.9. Die
gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9.,
unberührt.
8.10. Wir
haben das Recht, einen Nachweis der Einhaltung der Kühlkette zu fordern. Ist der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht nachgekommen, sind
wir berechtigt, Mängelrügen zurückzuweisen. Bei Mängelanzeigen ab fünf Tagen vor Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer wird vermutet, dass der Mangel durch unsachgemäße Lagerung
verursacht wurde. Zur Widerlegung hat der Vertragspartner mit der Mangelanzeige eine lückenlose Dokumentation der Kühlung der betreffenden Ware ab Anlieferung an den
Vertragspartner einzureichen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Kann
aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet
werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.7. bis 8.10. entsprechend.
10. Gesamthaftung, Rücktritt des
Vertragspartners
10.1. Die
nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
10.2. Für
die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8.
entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die
Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein
Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die
gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6.
Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der
Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene
Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen
sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.3.3., 4.3.4. und 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
11. Rechte an Know-how
Bei uns
vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) und etwaige diesbezügliche gewerbliche
Schutzrechte stehen
–
vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns
zu.
12. Gewicht, Leergut, Schutzrechte Dritter
12.1.
Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Vertragspartners. Darüberhinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware per Fax oder wenn dies nicht
zumutbar ist, per Telefon
geltend
gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.
12.2. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, uns Leergut in der Menge, Art und Wert zurückzugeben, wie er diese bezieht. Das Leergut hat sich in einem den hygienerechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand
zu befinden. Kann der Vertragspartner bei Anlieferung kein entsprechendes Leergut stellen, so hat er unverzüglich und auf seine Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen. Gerät er mit dieser
Bringschuld in Verzug, so können wir neben der Geltendmachung des Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Vertragspartner Schadensersatz in
Geld verlangen.
12.3. Wir
übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass unsere Liefergegenstände bzw. deren Weiterverkauf keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger
Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
13. Verjährung
13.1. Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte
Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von
drei Jahren.
13.2. Die
Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 13.1. Satz 1.
13.3. Die
Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und Ziff. 13.2. gelten nicht
- im Falle des Vorsatzes;
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 13.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist
gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
- für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder Freiheit;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Insoweit
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.4.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
13.5. Die
Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
14. Forderungsabtretungen durch den
Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung abgetreten werden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher
Erwerb, salvatorische Klausel
15.1.
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unseres Geschäftssitzes.
15.2. Ist
der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus
und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende
Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
15.3. Für
alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
15.4.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15.5.
Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
- aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst
oder
- aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über
seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.